Erwägungen
Am 8. August 2006 erhoben der Staat Belgien, die Société Fédérale de Participations et d'Investissement SA und die S.A. Zephyr-Fin (Kläger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, Klage gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG gegen die Masse der SAirLines in Nachlassliquidation (Beklagte) und verlangten die Kollokation von verschiedenen Forderungen. Der Einzelrichter sistierte den Kollokationsprozess. Die Beklagte focht die Sistierung erfolglos bis vor das Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es hält fest, dass das in Belgien ergehende Urteil hinsichtlich der Konkursforderungen in materieller Hinsicht für den schweizerischen Kollokationsrichter nicht verbindlich ist. Daher kann die Sistierung des Kollokationsprozesses nicht auf die Anerkennung des belgischen Urteils gestützt werden.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Sistierung des Kollokationsprozesses bis zum…