Erwägungen
A.X. und B.X., französische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Genf, sind Eigentümer einer Villa in der Schweiz und einer Zweitresidenz in Frankreich. In ihrer Steuererklärung für 2008 haben sie passive Zinsen von 159'360 Schweizer Franken im Zusammenhang mit der französischen Liegenschaft angegeben. Die Genfer Steuerverwaltung hat einen Rückgriff von 52'346 Franken vorgenommen, entsprechend dem Überhang dieser passiven Zinsen gegenüber dem Nettoeinkommen der französischen Liegenschaft.
Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die von den kantonalen Instanzen bestätigt wurde. Anschließend haben sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat festgestellt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3, 3. Satz, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ein Überhang an passiven Zinsen im Zusammenhang mit einer im Ausland gelegenen Liegenschaft einen "im Ausland erlittenen Verlust" darstellt, der bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage in der Schweiz nicht berücksichtigt werden kann, sondern nur zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen werden kann.
Das Bundesgericht hat das Argument der Steuerpflichtigen, dass diese Regel gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstoße und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der…