Erwägungen

X. (Ehefrau) und Y. (Ehemann) leben seit dem 1. Oktober 2001 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ordnete das Vizegerichtspräsidium Weinfelden/TG mit Verfügung vom 16./17. September 2002 die Gütertrennung an und verpflichtete Y. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an X.

Seit dem 20. Dezember 2002 ist auf Klage von Y. am Bezirksgericht Plessur/GR (Wohnsitzgerichtsstand von Y.) zwischen den Parteien ein Verfahren auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängig.

Am 18. Mai 2004 reichte X. bei der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden (Wohnsitzgerichtsstand von X.) die Ehescheidungsklage ein. Daraufhin verlangte Y., die Klage sei an das Bezirksgericht Plessur zu überweisen.

Die Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden überwies die Scheidungsklage mit Beschluss vom 4./23. März 2005 an das Bezirksgericht Plessur. Gegen diesen Überweisungsbeschluss gelangte X. an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches den Rekurs mit Entscheid vom 30. Mai 2005 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Überweisungsbeschluss als Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 49 Abs. 1 OG angefochten werden kann. Es kam zum Schluss, dass die Überweisung der Klage nach Art. 36 Abs. 2 GestG insoweit direkte Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit hat, als das überweisende Gericht sich als unzuständig erklärt, wodurch den Parteien die Klage an einem gesetzlichen Gerichtsstand verunmöglicht wird. Der Überweisungsentscheid ist daher als Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit anzusehen, welcher nach Art. 49 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden kann.

In der Sache selbst prüfte das Bundesgericht, ob zwischen der Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Scheidungsklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es bejahte dies, da das Ergebnis der…