Erwägungen
Die 1958 geborene [A.] ist als selbstständigerwerbende Physiotherapeutin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 9. August 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Corona-Erwerbsersatz) an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch mit Verfügung vom 14. Oktober 2020, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 bestätigte.
[A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid. Das Bundesgericht musste prüfen, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz verneint hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
Beim Erwerbsausfall im Rahmen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt ohne Sacheinheit. Da Kollisionsnormen fehlen, sind allgemeine Grundsätze zum anwendbaren Recht bei intertemporalen Sachverhalten anzuwenden.
Für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 ist die letzte Fassung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020") massgebend. Ab dem 17. September 2020 wäre zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 26. November 2020 gültige Fassung von Art. 2 Abs. 3bis anzuwenden. Aufgrund des in der Verordnung enthaltenen Übergangsrechts bleibt dieser Bestimmung jedoch die Anwendung versagt, da Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 8. Oktober 2020") einen unter der Notverordnung bestandenen…