Erwägungen
A. ist als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Im Jahr 2009 tätigte er Einlagen (ohne Risikobeiträge) von insgesamt Fr. 1'688'000.- (Fr. 108'000.- ordentliche Beiträge + Fr. 1'580'000.- Einkauf von Beitragsjahren) in seine freiwillige berufliche Vorsorge. Die Ausgleichskasse setzte zunächst ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 230'700.- fest, korrigierte dies aber später dahingehend, dass sie den Einkauf von Beitragsjahren bis zur Hälfte des von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 296'589.-), d.h. in der Höhe von Fr. 148'294.-, zum Abzug zuliess.
A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach der Rechtsprechung ist bei Selbständigerwerbenden ein Einkauf von Beitragsjahren im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge grundsätzlich bis zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Summe abzugsfähig. Schranken bilden die Begrenzung für den Einkauf auf die Höhe der reglementarischen Leistungen sowie die Beschränkung des versicherbaren Einkommens der Selbständigerwerbenden auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG.
Laut Wegleitung des BSV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden die nach Art. 79b BVG und dem massgebenden Reglement zulässigen Einkaufssummen und führen diese in der Steuermeldung separat auf. Die Ausgleichskasse zieht die Hälfte…