Erwägungen
C., geboren 1991, leidet an spastischer Tetraparese. Das IV-Amt des Kantons Tessin hat ihm das Recht auf Eingliederungsmaßnahmen zur Behandlung seiner angeborenen Behinderung anerkannt. Im Jahr 2004 haben seine Eltern bei der Verwaltung die Übernahme der Kosten für eine ambulante Rehabilitationstherapie in der Klinik X. in Deutschland beantragt. Das IV-Amt hat den Antrag abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Behandlung im Ausland nicht erfüllt waren. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hat anschließend die Beschwerde von C. gegen diese Entscheidung abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Ablehnung der Kostenübernahme für die ambulante Behandlung in Deutschland bestätigt. Nach der Rechtsprechung müssen Eingliederungsmaßnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland angewendet werden. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland nicht erfüllt, da in der Schweiz Einrichtungen vorhanden waren, die eine einfache und zweckmäßige Behandlung von C.s Krankheit hätten durchführen können. Die Tatsache, dass der deutsche Arzt die Behandlung in der Klinik X. empfohlen und diese positive Ergebnisse erbracht hatte, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahme für "andere als stichhaltige Gründe".
Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitsbereich im vorliegenden…