Art. 23bis IVV

Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte

1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.03.1984 · 71 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 11 IVG: Eingliederungsrisiko
    · 17.11.1993 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Anhang II FZA; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; kein Anspruch auf Übernahme von invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen an Immobilien im Ausland
    · 15.09.2025 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.05.2022 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  • Invalidenversicherung (medizinische Massnahme)
    · 01.06.2010 · 9 Zitierungen
  • Bezug von Eingliederungsmassnahmen der IV im EU-Ausland
    IV.2003.00221
    · 19.02.2004 · 7 Zitierungen

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