Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer ist [A.] , handelnd durch seine Eltern [B.A.] und [C.A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth. Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle Nidwalden. Angefochten ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 27. September 2021 (SV 21 5). Das Bundesgericht (I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022) entscheidet über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen; medizinische Massnahme).

Sachverhalt Der am 21. Januar 2020 geborene [A.] leidet an einer Hypospadie und Epispadie (urogenitale Fehlbildung, Geburtsgebrechen Ziffer 352 GgV). Die Eltern ersuchten am 21. Juli 2020 die Invalidenversicherung um Kostenübernahme der Operation bei Prof. Dr. med. [B.] an der Klinik [C.] in Deutschland. Die IV-Stelle teilte am 23. September 2020 mit, der Eingriff sei auch in der Schweiz möglich, weshalb die Operation in Deutschland nicht als einfach und zweckmässig gelte. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostengutsprache für Massnahmen im Ausland ab. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 27. September 2021 ab.

Anträge: Die Eltern beantragen vor Bundesgericht, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten bis zu dem Umfang zu übernehmen, in welchem die Leistung in der Schweiz zu erbringen gewesen wäre; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Feststellung der Anspruchshöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragt Abweisung. Das BSV verzichtete auf eine Stellungnahme.

Kernfrage: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf Kostenübernahme für die Auslandbehandlung verneinte (Art. 23bis Abs. 1 und 3 IVV; Austauschbefugnis).

Erwägungen

Zulässigkeit des Antrags: Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der letztinstanzliche Antrag ein unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG darstellt. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Im vorinstanzlichen Verfahren war streitig, ob die IV-Stelle sämtliche Kosten der Auslandbehandlung zu übernehmen hat. Der Antrag, die Kosten nur bis zum Umfang der Inlandleistung zu übernehmen, schränkt den Streitgegenstand ein, weitet ihn nicht aus und ändert ihn nicht ab. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Massstab der Sachverhaltsprüfung und anwendbares Recht: Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft nur geltend gemachte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG, strenges Rügeprinzip). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur offensichtlich unrichtig (Willkür), wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Da die Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind das IVG und die IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar; ebenso die GgV.

Gesetzliche Grundlagen: Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Eingliederungsmassnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23bis Abs. 1 IVV werden die Kosten im Ausland übernommen, wenn die Durchführung in der Schweiz unmöglich ist; nach Abs. 2 bei Notfallmassnahmen; nach Abs. 3 bei Durchführung aus anderen beachtlichen Gründen, jedoch nur bis zum Umfang der in der Schweiz zu erbringenden Leistung.

Keine Anwendung von Art. 23bis Abs. 1 IVV: Die Vorinstanz verneinte zu Recht die Unmöglichkeit der Durchführung in der Schweiz. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Beachtliche Gründe nach Art. 23bis Abs. 3 IVV: Beachtliche Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein, was prognostisch zu beurteilen ist (BGE 143 V 190 E. 7.2; 110 V 99 E. 2). Sonst würde Art. 23bis Abs. 1 IVV bedeutungslos und Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen. Die blosse Erfahrung einer ausländischen Spezialklinik genügt nicht. Beachtliche Gründe können etwa bei seltenen Krankheiten, bei erfolgloser inländischer Therapie oder bei nachhaltiger ärztlicher Empfehlung einer im Inland nicht verfügbaren Therapie vorliegen. Nach dem KSME (Rz. 1239) gehören dazu die Fortsetzung einer begonnenen Behandlung nur im Ausland, spezialisierte…