Erwägungen

Im Jahr 1979 gewährte die Invalidenversicherung dem 1973 geborenen Ivar Schwery Kostengutsprache für die Behandlung von Geburtsgebrechen. Da die Behandlung in der Schweiz keinen Erfolg brachte, wurde auf Empfehlung des behandelnden Kinderarztes Dr. med. K. vom 7. bis 20. August 1981 eine Abklärung im Südwestdeutschen Epilepsiezentrum Kork durchgeführt. Die kantonale Ausgleichskasse des Wallis lehnte jedoch ab, die Kosten für diesen Aufenthalt im Ausland zu übernehmen.

Die Mutter des Versicherten erhob daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Wallis und beantragte, dass die Invalidenversicherung die Kosten für den Aufenthalt im Epilepsiezentrum Kork bis zum Betrag übernehmen solle, der in einer schweizerischen Universitätsklinik angefallen wäre. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde gut.

Gegen diesen Entscheid führte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Wiederherstellung der Kassenverfügung, da die Voraussetzungen für die Übernahme von im Ausland durchgeführten Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien.

Erwägungen

Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich in der Schweiz gewährt, nur ausnahmsweise auch im Ausland. Art. 23bis Abs. 2 IVV sieht vor, dass die Versicherung die Kosten einer Massnahme im Ausland übernimmt, wenn dafür "beachtliche Gründe" vorliegen.

Das Bundesgericht erachtet die Gründe, die die Eltern des Versicherten veranlasst haben, die Abklärung im Ausland durchführen zu lassen, als beachtlich im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV. Die in der Schweiz während Jahren…