Erwägungen

Die Eheleute [A.] sind Miteigentümer von zwei Grundstücken, die mit einer Inhabergrundpfandverschreibung von 300'000 Franken im zweiten Rang belastet sind. Sie haben vereinbart, dieses Wertpapier in zwei Grundpfandverschreibungen von 260'000 und 40'000 Franken aufzuteilen, wobei sich Frau [A.] als alleinige Schuldnerin der Grundpfandverschreibung von 40'000 Franken anerkennt. Auf Antrag, diese Änderung mit Angabe des ursprünglichen Schuldners der Grundpfandverschreibung von 40'000 Franken einzutragen, hat das Grundbuchamt des Kantons Genf diesen Antrag abgelehnt, da das neue Muster der Grundpfandverschreibung, das vom Bundesamt für Grundbuch- und Bodenrecht erstellt wurde, die Angabe des Eigentümers und des Schuldners nicht mehr enthält.

Die Eheleute [A.] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und geltend gemacht, dass das Fehlen der Angabe des Drittschuldners auf der Grundpfandverschreibung ein erhebliches Risiko einer vorläufigen Freigabe zulasten des belasteten Grundstückseigentümers schaffe und eine Grundpfandverschreibung ohne Angabe des Schuldnernamens nicht als Wertpapier, das eine Forderung verkörpert, angesehen werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass die vom Grundbuchverwalter ausgestellte Grundpfandverschreibung eine öffentliche Urkunde ist, die ein Dokument für eine vorläufige Freigabe darstellt, ohne dass es der Unterschrift des Schuldners bedarf. Selbst wenn der Nachweis der Übernahme der Schuld durch den Gläubiger erbracht wird, gibt es keinen Rechtsmechanismus, der garantiert, dass der Grundbuchverwalter den Namen des Schuldners auf der Grundpfandverschreibung ändert.

Bei der Revision der Grundbuchverordnung im Jahr 1996 wurde beschlossen, auf die Angabe des Namens des Schuldners in der…