Erwägungen
Frau Giger, eine Aushilfsverkäuferin, stürzte im Januar 1977 rücklings durch eine völlig ungesicherte Bodenöffnung in den Keller eines Bahnhofkiosks in Zug und erlitt dabei einen Wirbelsäulebruch mit Querschnittlähmung. Der Kiosk gehörte den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Grundeigentümerin, war aber an die AZED AG verpachtet, die den Innenausbau vorgenommen hatte.
Frau Giger klagte die SBB gestützt auf Art. 58 OR auf Schadenersatz. Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage ab, da er die SBB nicht als Werkeigentümerin im Sinne von Art. 58 OR ansah, da der Innenausbau Sache des Pächters gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf und wies die Sache zur Ermittlung und Berechnung des Schadens an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass der Kiosk als Ganzes, einschließlich des Kellerabgangs, ein Werk im Sinne von Art. 58 OR sei, dessen Eigentümerin die SBB als Grundeigentümerin sei. Die Tatsache, dass der Innenausbau Sache des Pächters war, hebe die Haftpflicht der SBB gemäß Art. 58 OR nicht auf.
Das Bundesgericht betonte, dass für Schäden aufgrund von Mängeln an einem Werk grundsätzlich der Eigentümer hafte, auch wenn Teile des Werks von einem Dritten, wie dem Pächter, gestaltet wurden. Vertragliche…