Erwägungen
A.A., eine dominikanische Bürgerin, ist seit 2007 mit A.B., einem Schweizer und Italiener, verheiratet und lebt seit 2007 in der Schweiz. Im Jahr 2015 hat A.A. bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL) gestellt, der aufgrund fehlender 10-jähriger ununterbrochener Wohnsitzzeit in der Schweiz abgelehnt wurde. A.A. hat Beschwerde eingelegt und die Anerkennung des Anspruchs auf EL ab dem 1. August 2012, dem Beginn ihrer Invalidenrente, beantragt.
Das kantonale Gericht hat die Beschwerde abgewiesen, da A.A. die Voraussetzungen für EL nach schweizerischem Recht nicht erfülle und das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU nicht anwendbar sei, da trotz der Doppelstaatsangehörigkeit des Ehemanns kein grenzüberschreitendes Element vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Entscheidung des kantonalen Gerichts bestätigt. Es hat festgestellt, dass die Ergänzungsleistungen gemäß dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) in den sachlichen Anwendungsbereich des FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen.
Für die Anwendung des FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ratione personae ist jedoch neben der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstatus auch ein grenzüberschreitendes Element, d.h. die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet…