Erwägungen

Am 4. Dezember 2002 haben B. und C. ein Schiedsverfahren gegen A. eingeleitet, um Schadenersatz wegen Vertragsverletzung aus einem am 8. März 1998 geschlossenen Vertrag zu erhalten. Keine der Parteien hat ihren Wohnsitz in der Schweiz. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, wonach alle daraus resultierenden Streitigkeiten einem Schiedsgericht mit drei Mitgliedern unterbreitet werden, das in Zürich tagt und das Schiedsverfahrensreglement der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) anwendet. Englisch wurde als Schiedssprache gewählt.

A. hat eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts erhoben, mit dem dessen Zuständigkeit gegenüber C. bejaht und die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen wurde.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegt der Verzicht auf Rechtsmittel gegen einen internationalen Schiedsspruch gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG zwei kumulativen Voraussetzungen: die Ausländereigenschaft der Parteien und eine ausdrückliche Erklärung zum Ausschluss jeglichen Rechtsmittels.

Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Frage des Rechtsmittelverzichts geprüft, ohne je anzuerkennen, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausschluss jeglichen Rechtsmittels hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hätten. Es hat insbesondere entschieden, dass der Verweis der Parteien auf ein Schiedsverfahrensreglement mit einem Rechtsmittelverzicht nicht ausreicht, um einen…