Erwägungen

Am 25. Februar 2015 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) beim Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt den Rückzug der von ihr gegen A. angehobenen Betreibungen. Das Betreibungsamt protokollierte den Rückzug und verfügte folgende Kosten:

  • Protokollierung Abstellung: Fr. 5.00 (Art. 42 GebV SchKG)
  • Kostenrechnung und Verfügung: Fr. 8.00 (Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG)
  • Porto: Fr. 5.30 (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
  • Total: Fr. 18.30

Die SVA erhob Beschwerde gegen diese Kostenverfügung. Die untere und obere kantonale Aufsichtsbehörde hoben die Verfügung auf und stellten die Gebührenfreiheit für die Protokollierung des Betreibungsrückzugs fest. Daraufhin erhob das Betreibungsamt Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde auf und bestätigte die Kostenpflicht für die Protokollierung des Betreibungsrückzugs.

Gemäß Art. 42 GebV SchKG ist für nicht besonders tarifierte Eintragungen des Betreibungsamtes eine Gebühr von Fr. 5.- zu erheben. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger stellt eine solche Eintragung dar, für die keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vorgesehen ist.

Die Wegleitung des Kantons Zürich, welche die Gebührenfreiheit für die Protokollierung des…