Erwägungen

I. arbeitete von 1988 bis 1991 als Saisonarbeiter im Gartenbau für T. in der Schweiz. 1989 war er bei der Sammelstiftung LPP der Ticino Vita versichert. 1990 arbeitete er ohne Arbeitsbewilligung weiterhin für T., ohne bei der Pensionskasse angemeldet zu sein. 1991 beantragte I. nach einem Arbeitsunfall eine Invalidenrente, die die Stiftung jedoch ablehnte, da er zum Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen sei.

I. erhob Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, das seinen Antrag mit der Begründung ablehnte, dass er zum Unfallzeitpunkt keinen Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten Dauer gehabt habe. I. legte Beschwerde gegen dieses Urteil ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es sah darin zwar eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR, was die Versicherungspflicht jedoch nicht ausschließe.

Folglich befand das Bundesgericht, dass I. 1991 die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllte und die Vorsorgeeinrichtung,…