Erwägungen

Der am 5. Dezember 1977 geborene [M.] wurde vom Jugendgericht Plessur wegen mehrfachen Diebstahls, Gehilfenschaft, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen und gemäß Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen. Die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies eine Berufung des Verurteilten ab.

[M.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Jugendkammer aufzuheben. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und die Jugendanwaltschaft Graubünden beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Einweisung in ein Erziehungsheim gemäß Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die über die Volljährigkeit hinaus bis zum 22. Altersjahr andauern kann (Art. 94 Ziff. 5 StGB), mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist.

Die Vorinstanz hatte zutreffend angenommen, dass eine solche Einweisung, die auf einem Strafurteil beruht, unter Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK fällt. Der in dieser Bestimmung verwendete weite Haftbegriff umfasst auch Maßnahmen der…