Erwägungen

In einem Artikel der Wochenzeitung "X" vom 12. Februar 1993 wurde der Kläger W. als "zweifelhafte 'Firmensanierer'" bezeichnet, der vor einigen Jahren wegen verschiedener Wirtschafts- und Konkursdelikte zu einer längeren Zuchthausstrafe verurteilt worden war. W. erhob daraufhin Klage gegen die Herausgeberin der Zeitung und verlangte die Feststellung, dass diese Äußerung seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe.

Das kantonale Obergericht gab der Klage in Bezug auf die Erwähnung der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe statt, wies die Klage jedoch im Übrigen ab. Sowohl die beklagte Herausgeberin als auch W. legten Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass der Nachweis, dass sich eine persönlichkeitsverletzende Presseäußerung effektiv noch oder erneut störend auswirkt, grundsätzlich dem Kläger obliegt. Bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit kann jedoch vermutet werden, dass sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Erwähnung der Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe die Ehre des Klägers, vor allem aber seine Privatsphäre, schwer verletzt. Dieser Eingriff in diese…