Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten S. über die Nebenfolgen ihrer Scheidung. Die Vereinbarung regelte die Kinderzuteilung, die vermögensrechtlichen Folgen sowie die Kostentragung. Die Ehefrau reichte die Scheidungsklage ein, und beide Parteien beantragten zunächst die Genehmigung ihrer Vereinbarung. Später verlangte jede Partei jedoch, dass ihr alle drei Kinder zugewiesen werden.
Die kantonalen Gerichte schieden die Ehe, wiesen alle drei Kinder der Klägerin zu, verpflichteten den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen und genehmigten die Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung vom 29. Januar 1966. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung der Parteien nicht in ihrer Gesamtheit genehmigt werden kann. Zwar kann der Richter grundsätzlich einzelne Bestimmungen einer Scheidungsvereinbarung verwerfen und den Rest genehmigen, jedoch nur dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vereinbarung ohne die Bestimmungen, denen die Genehmigung versagt werden muss, überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Im vorliegenden Fall musste davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Scheidungsvereinbarung ohne die Bestimmungen über die Gestaltung der…