Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Ehepaar, X. und Frau X., das 1977 geheiratet hat und 1985 einen Sohn hatte. 1995 sprach das Tribunal de première instance des Kantons Genf die Trennung von Tisch und Bett aus und verurteilte X. zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für seine Familie. Anschließend reichte X. den Scheidungsantrag ein, der 2000 ausgesprochen wurde. Das Kantonsgericht verurteilte X. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an seine Frau für eine bestimmte Zeit. Die Beklagte, Frau X., legte Berufung ein und beantragte einen höheren Unterhaltsbeitrag.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Das Ehepaar heiratete 1977 und hatte 1985 einen Sohn.
  • Die Trennung von Tisch und Bett wurde 1995 ausgesprochen.
  • Die Scheidung wurde 2000 ausgesprochen.
  • Das Kantonsgericht verurteilte X. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an seine Frau.
  • Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte einen höheren Unterhaltsbeitrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung der Beklagten und kam zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht gegen Art. 125 Abs. 2 ZGB verstoßen hatte. Das Bundesgericht betonte, dass die Unterhaltspflicht in erster Linie auf den Bedürfnissen des antragstellenden Ehegatten beruht und vom Grad der Autonomie abhängt, die von diesem erwartet werden kann.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht die Erwerbsfähigkeit der Beklagten richtig beurteilt und einen fairen Unterhaltsbeitrag festgesetzt…