Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Kostenverteilung für die Sanierung einer Altlast auf einer Parzelle in Gontenschwil. Von 1965 bis Mitte der 1970er Jahre hatte die [B. AG] mit Wissen und gegen Entgelt des damaligen Grundeigentümers A.A. auf der Parzelle Abfälle abgelagert. 1981 ging die Parzelle durch Erbgang auf die drei Söhne von A.A. über, die sie 1992 an den Vater von [F.] verkauften. [F.] erwarb die Parzelle 1997 von ihrer Mutter.
Im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass auf dem Areal mit Belastungen des Untergrunds und des Sickerwassers zu rechnen ist. Die Grundstückseigentümerin [F.] beantragte daraufhin eine Kostenverteilungsverfügung. Das zuständige Departement legte den Kostenanteil der [B. AG] als Verhaltensstörerin auf 75 % und den Anteil von A.A. als Verhaltensstörer auf 25 % fest. Die Erben von A.A. sowie die [B. AG] erhoben dagegen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte A.A. als Verhaltensverursacher, da er sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie zur Verfügung gestellt hatte. Die nachträgliche Bewilligung der Deponie änderte daran nichts.
Für die Grundstückseigentümerin [F.] wurde der Sorgfaltsnachweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG bejaht, da zum Zeitpunkt des Erwerbs 1997 keine Anhaltspunkte für eine Belastung bestanden. Selbst wenn [F.] aus der Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen sollte,…