Erwägungen
Der Rechtsstreit steht zwischen H.X. und F.X. (den Beschwerdeführern) und A., B. AG und C. AG (den Beschwerdegegnern). Die Beschwerdeführer haben eine Zivilbeschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhoben, das ihre Schadenersatzklage abgewiesen hat.
Die Beschwerdeführer und das Ehepaar Z. hatten ein gemeinsames Projekt entwickelt, ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Haus mit zwei Wohnungen, je eine für jedes Paar, zu bauen. Gemeinsam schlossen sie den Kaufvertrag für das Grundstück ab und beauftragten die Beschwerdegegner mit der Planung und Realisierung des Baus. Die Kosten wurden zwischen den beiden Paaren aufgeteilt.
Das Zivilgericht sah die Beschwerdeführer und das Ehepaar Z. als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR. Folglich verneinte es die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer, allein gegen die Beschwerdegegner vorzugehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den beiden Paaren. Gemäss Art. 544 Abs. 1 OR gehören die Forderungen der einfachen Gesellschaft, einschliesslich allfälliger Schadenersatzforderungen, allen Gesellschaftern gesamthänderisch. Diese bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen…