Erwägungen

Der Beschwerdeführer K. erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich. Er machte geltend, dass die Rekurskommission kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei und dass das vorinstanzliche Verfahren nicht öffentlich gewesen sei, was ebenfalls eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstelle.

Das Bundesgericht wies die Rüge der mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rekurskommission zurück. Die Rekurskommission sei ein auf Gesetz beruhendes Gericht, dessen Mitglieder vom Regierungsrat gewählt werden, was ihre richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage stelle.

Erwägungen

Hinsichtlich der Öffentlichkeit des Verfahrens stellte das Bundesgericht fest, dass Leistungsstreitigkeiten in der Sozialversicherung unter den Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Somit ist diese Bestimmung im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht anwendbar.

Das Bundesgericht verneinte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung. Es führte aus, dass im Bereich der Sozialversicherungsrechtspflege für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ein ausdrücklicher oder konkludenter Antrag erforderlich ist, es sei denn, wichtige öffentliche Interessen würden eine öffentliche Verhandlung gebieten.

Im vorliegenden Fall seien die zu beurteilenden Fragen weitgehend sehr technischer Natur, für die das…