Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Pfändung von Einkommen (Art. 93 SchKG) und die jährliche Franchise für die obligatorische Krankenversicherung. Die Schuldnerin, die aufgrund psychischer Probleme vollständig arbeitsunfähig ist, benötigt regelmäßige Arztbesuche, die die jährliche Franchise von 230 Franken auslösen. Die Frage ist, ob diese Franchise bei der Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt werden muss.

Die beteiligten Parteien sind die Schuldnerin, der Gläubiger und das Betreibungsamt Z. Das Verfahren begann am 7B.226/2002 und die Entscheidung wurde am 18. Februar 2003 getroffen.

Die wichtigsten Punkte des Streits sind die folgenden

  • Die Schuldnerin ist aufgrund psychischer Probleme arbeitsunfähig.
  • Die regelmäßigen Arztbesuche lösen die jährliche Franchise von 230 Franken aus.
  • Die Frage ist, ob diese Franchise bei der Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt werden muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die jährliche Franchise für die obligatorische Krankenversicherung bei der Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt werden muss. Das Gericht hat festgestellt, dass die durch die jährliche Franchise abgedeckten Gesundheitskosten, die tatsächlich dem Schuldner angelastet werden, vollständig bei der Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt werden müssen.

Das Gericht hat auch die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz geprüft, die vorsehen, dass Gesundheitskosten im Pauschalbetrag für die Lebensbedürfnisse enthalten sind. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass die jährliche Franchise für die obligatorische Krankenversicherung nicht als gewöhnlicher Gesundheitskosten angesehen werden kann und daher separat berücksichtigt werden muss.

Das Gericht hat festgestellt, dass die jährliche Franchise für die obligatorische Krankenversicherung bei der Festlegung des Existenzminimums berücksichtigt werden muss, aber dass die Voraussetzungen für eine teilweise Berücksichtigung…