Erwägungen
Im Kampf gegen die Rinderkrankheit BSE erließ der Bundesrat Ende 2000 neue Bestimmungen, die das Inverkehrbringen von Düngern mit Tiermehl-Inhaltsstoffen bewilligungspflichtig machten. Die X. AG, die zuvor solche Dünger ohne Bewilligung abgeben konnte, machte daraufhin einen Schadenersatzanspruch gegen den Bund geltend, da sie ihre Lagerbestände vernichten oder nur mit Schwierigkeiten verkaufen konnte.
Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung und das Bundesgericht wiesen den Schadenersatzanspruch der X. AG ab. Das Bundesgericht begründete dies wie folgt:
Erwägungen
Widerrechtlichkeit: Das Bundesamt für Landwirtschaft handelte nicht widerrechtlich, indem es ab dem 1. Januar 2001 auch nichtlandwirtschaftlich verwendete Dünger mit Tiermehl-Inhaltsstoffen bewilligungspflichtig machte. Diese Maßnahme stützte sich auf die Befugnisse des Bundesamts gemäß der Stoffverordnung, um die Gefahr einer Ausbreitung von BSE-Prionen über Dünger zu verhindern.
Verhältnismäßigkeit: Die Bewilligungspflicht diente gewichtigen öffentlichen Interessen, war zweckmäßig und erforderlich, um eine Kontamination der Umwelt mit infektiösem Material zu verhindern. Das Bundesamt handelte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen verhältnismäßig.
Vertrauensschutz: Die X. AG konnte nicht darauf vertrauen, ihre Dünger weiterhin…