Erwägungen
Die 1965 geborene A. leidet seit Geburt an einer linksseitig armbetonten, spastischen Tetraparese mit Kontrakturen am linken Arm und linken Hüftgelenk. Sie bezieht seit Oktober 1983 eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung. Im Juli 2013 beantragte A. bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Übernahme der Kosten für einen elektronischen Türöffner am Hauseingang ihres Mehrfamilienhauses. Die IV-Stelle lehnte den Antrag ab, woraufhin A. Beschwerde erhob. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und sprach A. den Anspruch auf den Türöffner zu. Die IV-Stelle führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Gerichts auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle. Es führte aus, dass der Anspruch auf den Türöffner nicht unter Ziffer 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) falle, welche lediglich bauliche Änderungen in der Wohnung umfasse. Massnahmen an der Haustür eines Mehrfamilienhauses gehörten grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Ziffer 13.05* HVI-Anhang, für die jedoch die Voraussetzungen der erwerblichen Eingliederungswirksamkeit nicht erfüllt seien.
Das Bundesgericht sah keine Gründe, die eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Es sei nicht zulässig, den Anspruch auf den Türöffner direkt aus dem Gesetzeszweck abzuleiten, da dies das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen ersetzen würde. Solange die Nichtaufnahme des Türöffners in die Hilfsmittelliste nicht…