Erwägungen

Die CSS Kranken-Versicherung AG und die A. AG reichten beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Gesuche um Genehmigung ihrer Prämientarife 2007 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ein. Das BAG genehmigte die Tarife nicht vollständig, da die Reihenfolge der Prämienermässigungen gemäss Art. 90b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nicht eingehalten wurde. Die Versicherer erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Daraufhin gelangten sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Reihenfolge der Prämienermässigungen gemäss Art. 90b KVV für das Ergebnis keine Rolle spielt. Entscheidend ist, dass die Prämienreduktion für die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer gemäss Art. 101 Abs. 3 KVV in Prozenten der Prämie für die ordentliche Versicherung und nicht der bereits um den Franchisenrabatt reduzierten Prämie berechnet werden muss. Das Vorgehen des BAG, die Prämienermässigung für die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in Prozenten der bereits reduzierten Prämie zu berechnen, verstösst gegen Art. 101 Abs.…