Erwägungen
X., geboren 1953, und Z., geboren 1956, heirateten am 9. Oktober 1981 und leben seit dem 31. August 1995 getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde am 14. März 2001 eingeleitet. Das Zivilgericht von A. schied die Ehe der Parteien am 24. März 2006 und genehmigte deren Teilvereinbarung über die Kinderbelange.
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete das Kantonsgericht Freiburg die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge an. Es erhöhte den Betrag, den Z. an X. aus Güterrecht und nach Verrechnung der Schulden zu leisten hat, auf Fr. 32'893.60. Zudem wies es das zuständige Grundbuchamt an, den hälftigen Gesamteigentumsanteil von Z. am Grundstück C. an X. zu übertragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat. Die Vorinstanz ordnete die hälftige Teilung an, da sie diese Regelung nicht als wirtschaftlich unbillig erachtete und die Vorsorgesituation der Parteien als ausgeglichen ansah.
Der Beschwerdeführer X. machte geltend, die Beschwerdegegnerin Z. habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie nach einer Verzichtserklärung nun gleichwohl auf der Teilung der Vorsorgeguthaben bestehe. Das Bundesgericht verneint dies, da zusätzliche besondere…