Erwägungen
X. wurde am 21. November 1986 in die Psychiatrische Klinik Rheinau überwiesen. Sein Gesuch um Entlassung aus der Klinik lehnte die ärztliche Leitung am 20. Oktober 1988 ab. Am 7. November 1988 wandte sich X. mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung an die Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich. Diese wies das Entlassungsgesuch mit Zirkularbeschluss vom 5. Januar 1989 ab.
X. hat gegen den Entscheid der Psychiatrischen Gerichtskommission beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Er verlangt seine Entlassung sowie die Feststellung, dass die derzeitige Zwangsmedikation widerrechtlich sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung des Betroffenen durch das gesamte erkennende Gericht und nicht nur durch den delegierten medizinischen Referenten erfolgen muss. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Bestimmung, die darauf abzielt, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der betroffenen Person zu vermitteln.
Das System des delegierten Richters vermag dieser Grundabsicht des Gesetzes nicht zu genügen, da ein Protokoll den mitbeteiligten Richtern nie denselben Eindruck vermitteln kann wie die persönliche Konfrontation mit dem Betroffenen. Zudem ist der Referent in der Regel zugleich der mitwirkende…