Erwägungen
Die bis anhin als Genossenschaft des öffentlichen Rechts organisierte Schweizer Mustermesse in Basel wurde im Jahr 2000 in eine Aktiengesellschaft gemäß Art. 762 OR umgewandelt. Diese Aktiengesellschaft, die heute den Namen "Schweizer Mustermesse AG" oder "Messe Basel" trägt, führt unter anderem die internationale Kunstmesse ART in Basel durch.
A.X. und B.X., die eine Galerie in R. betreiben, hatten in den Jahren 1989 bis 1998 als Aussteller an der ART teilgenommen. Für das Jahr 1999 erhielten sie jedoch eine Absage der Messeleitung, woraufhin sie erfolglos ein Wiedererwägungsgesuch stellten. Auch für die ART 31 im Jahr 2000 wurde ihre Bewerbung abgelehnt.
Gegen diese Ablehnungsentscheide erhoben die Eheleute X. eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da es sich bei den Ablehnungsentscheiden der Messeleitung und der von ihr eingesetzten Rekurskommission nicht um anfechtbare Hoheitsakte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG handelt.
Die Schweizer Mustermesse AG ist als Aktiengesellschaft privatrechtlich organisiert, auch wenn der Kanton Basel-Stadt daran beteiligt ist. Die Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaft zu privaten Dritten unterstehen den Regeln des Privatrechts, soweit keine anderslautenden öffentlichrechtlichen Vorschriften bestehen. Die Ablehnung der Zulassung zur ART durch die Messeleitung und die Rekurskommission erfolgt…