Erwägungen
Die 1956 geborene A. meldete sich erstmals am 20. Dezember 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ihr Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 14. Mai 1996 mangels anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades abgelehnt. Auf eine Neuanmeldung vom 28. August 1996 trat die IV-Stelle nicht ein. Am 20. Juni 2000 meldete sich A. erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten, das volle Arbeitsfähigkeit attestierte, wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. April 2002 abermals verneint.
Am 29. Juli 2002 reichte A. ein weiteres Leistungsgesuch ein, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2002 nicht eintrat, da eine rentenbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit April 2002 nicht glaubhaft dargetan sei. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A. Beschwerde.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Voraussetzung für das Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung, dass der Versicherte eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht.
Bei der Prüfung, ob eine solche anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, ist im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG - der Sachverhalt im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung zu vergleichen.
Abweichend von früheren Urteilen, die auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenverfügung abstellten, hat das Bundesgericht in neuerer Rechtsprechung entschieden, dass im Falle mehrerer rechtskräftiger…