Erwägungen
A.P. und M.P., beide iranische Staatsangehörige, heirateten 1996 in der Schweiz. Aus der Ehe ging 1996 der Sohn K. hervor. 1997 zog die Ehefrau M.P. aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Urteil vom 30. November 2000 wies das Bezirksgericht Bülach die Scheidungsklage der Ehefrau ab und schied die Ehe in Gutheissung der Widerklage des Ehemannes. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 27. Mai 2002 die Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter. Der Ehemann erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt den angefochtenen Entscheid. Gemäss dem auf die Parteien anwendbaren iranischen Recht steht das Sorgerecht grundsätzlich dem Vater zu. Allerdings kann eine solche Zuweisung des Sorgerechts an den Vater gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, wenn sie nicht auch dem Kindeswohl entspricht.
In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in einem umfassenden Sinne. Entscheidend ist, bei welchem Elternteil die Entwicklung und Entfaltung des Kindes am besten gefördert wird. Eine…