Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zivilbeschwerde des Vaters gegen den Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg abgewiesen, der die Vollstreckbarkeit des Urteils über Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft vom 20. Mai 2011 ausgesetzt hatte. Dieses Urteil sah eine gemeinsame und wechselnde Obhut über die Kinder vor, während die Dringlichkeitsanordnung vom 25. Juni 2010 die Obhut der Mutter zugesprochen hatte.

Die Mutter hatte gegen das Urteil über Schutzmassnahmen Berufung eingelegt und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Obhutregelung beantragt. Das Kantonsgericht gab diesem Antrag statt, da es der Ansicht war, dass ein Wechsel der Obhutregelung den Kindern einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zufügen könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete den kantonalen Entscheid zur vorläufigen Aufrechterhaltung der bestehenden Obhutregelung als nicht unhaltbar. Einerseits konnte nicht ohne Weiteres auf das Fehlen von Erfolgsaussichten der Berufung der Mutter geschlossen werden, da die vom erstinstanzlichen Richter angewandte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle von Art. 133 ZGB noch nicht anerkannt worden war. Andererseits vermochten die Kritiken des Vaters, wonach die…