Erwägungen
Der Beschwerdeführer 1 betreibt Photovoltaikanlagen und ist damit Elektrizitätserzeuger. Die Beschwerdegegnerin ist an den Standorten dieser Anlagen zuständige Verteilnetzbetreiberin. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer 1 die Messdienstleistungen von der Beschwerdegegnerin beziehen muss oder ob er damit einen anderen Dienstleister beauftragen kann.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und das Bundesverwaltungsgericht hatten die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen. Sie argumentierten, das Messwesen sei nicht liberalisiert und unterstehe nicht dem freien Wettbewerb, sondern liege in der unübertragbaren Verantwortung des Netzbetreibers.
Gegen diese Entscheidung erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es argumentiert, dass der Beschwerdeführer 1 als Elektrizitätserzeuger im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit steht. Daher ist nicht zu fragen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Liberalisierung des Messwesens besteht, sondern ob eine solche für die Einschränkung dieser Freiheit vorhanden ist.
Das Bundesgericht verneint, dass die streitigen Messdienstleistungen zum…