Erwägungen

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich lehnte im November 2014 den Antrag von A. auf Anschluss als selbständige Psychotherapeutin im Nebenberuf ab, da sie als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sei. Das Institut X., bei dem A. tätig ist, erhob Einsprache gegen diese Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde des Instituts statt und stellte fest, dass A.s Tätigkeit als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle.

Die Ausgleichskasse führte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheids. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Erwägungen

Laut Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, sondern anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Entscheidend sind die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und das Unternehmerrisiko.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von A. am Institut X. ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin überwiegend Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweist. Zwar trägt A. kein spezifisches Unternehmerrisiko, jedoch ist sie in hohem Maße in die…