Art. 13 AHVG
Höhe des Arbeitgeberbeitrages
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1AHV-rechtliches Beitragsstatut29 Zitierungen
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2AHV-rechtliches Beitragsstatut17 Zitierungen
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3Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz9 Zitierungen
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4E. 5).2 Zitierungen
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5Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung1 Zitierungen
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6Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen22.11.2011 · 15 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)6 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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