Art. 13 AHVG

Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    AHV-rechtliches Beitragsstatut
    · 17.05.2018 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    AHV-rechtliches Beitragsstatut
    · 07.04.2020 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz
    · 16.02.2023 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    E. 5).
    · 28.08.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung
    · 17.12.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden
    · 01.03.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.11.2011 · 15 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)
    · 30.10.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit)
    · 26.03.2012 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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