Erwägungen
Bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, wurde eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass bei den direkt an die Versicherten ausbezahlten Taggeldleistungen die Nettovergütungen abgerechnet worden waren. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) verfügte daraufhin, dass die Militärversicherungstaggelder "netto für brutto aufzurechnen" seien und die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu erheben und abzurechnen sind.
Die SUVA erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören zum massgebenden Lohn grundsätzlich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die AHV/IV/EO/ALV bestehen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der SUVA als Arbeitgeberin übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge auf den direkt an die Versicherten ausbezahlten Militärversicherungstaggeldern massgebenden Lohn darstellen. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte…