Art. 29 MVG

Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen

1 Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.
2 In Abweichung von Artikel 19 Abs. 2 ATSG kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.
3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:
  1. a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  2. b. an die Invalidenversicherung;
  3. c. an die Erwerbsersatzordnung;
  4. d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.
4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung
    · 17.12.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.12.2012 · 1 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 30.06.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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