Erwägungen

Die im Bereich Handel und Dienstleistungen tätige [A.] Suisse GmbH ist seit 1. September 2009 der Ausgleichskasse Zug angeschlossen. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die sogenannten "Marketer", die im Empfehlungsmarketing [B.] der Gesellschaft tätig sind, als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind. Die [A.] Suisse GmbH erhob Beschwerde gegen diese Einstufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hat festgestellt, dass die Qualifikation der Marketer als Unselbständigerwerbende grundsätzlich korrekt ist, soweit es sich um natürliche Personen handelt und für sie die [B.] -Vereinbarung (Fassung vom November 2014) gilt. Für Marketer, die nicht natürliche Personen sind und für die die [B.] -Vereinbarung nicht gilt, hat das Bundesgericht den Entscheid jedoch aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hat dabei insbesondere…