Sachverhalt
Der 1940 geborene S. war seit 1997 Verwaltungsratspräsident der Firma P. AG. Von 2001 bis 2003 bezog er für diese Tätigkeit ein Honorar von netto CHF 10'000.- pro Jahr sowie einen Spesenersatz von CHF 5'000.-. Ab Januar 2004 schloss die P. AG einen Dienstleistungsvertrag mit der Büro Dr. S. AG, in welchem S. als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär tätig war. Gemäss diesem Vertrag übertrug die P. AG der Büro Dr. S. AG verschiedene Aufgaben, darunter die Leitung des Verwaltungsrates, und vergütete diese Leistungen mit CHF 15'000.- netto pro Jahr. Die zuständige Ausgleichskasse forderte von der P. AG für die Jahre 2001 bis 2004 paritätische und FAK-Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt CHF 12'199.15 nach, da sie die an S. ausgerichteten Verwaltungsratshonorare sowie das 2004 an die Büro Dr. S. AG bezahlte Entgelt als massgebenden Lohn einstufte.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Verwaltungsratshonorare nur dann massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV darstellen, wenn sie direkt an den Mandatsträger persönlich bezahlt werden. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit jedoch als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten (wenn es sich um eine natürliche Person handelt). Der Lohn, den der…