Art. 12 AHVG

Beitragspflichtige Arbeitgeber

1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Abs. 2 ausrichtet.
2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.
3 Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
  1. a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
  2. b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft
    · 12.08.2010 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 15.03.1972 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erw. 2, 3)
    · 09.04.1984 · 12 Zitierungen
  4. 4
    Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 38 AHVV: Veranlagungsverfügung
    · 29.04.1992 · 10 Zitierungen
  5. 5
    Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz
    · 16.02.2023 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 04.05.1988 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Qualifikation einer Betriebsstätte (verneint); Verneinung der Beitragspflicht. (BGE 9C_693/2020)
    AB.2020.00060
    · 16.09.2020 · 8 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)
    · 30.10.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 16.02.2023 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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