Art. 12 AHVG
Beitragspflichtige Arbeitgeber
1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Abs. 2 ausrichtet.
2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.
3 Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
- a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
- b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft15 Zitierungen
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213 Zitierungen
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3Erw. 2, 3)12 Zitierungen
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4Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 38 AHVV: Veranlagungsverfügung10 Zitierungen
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5Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz8 Zitierungen
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6Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Qualifikation einer Betriebsstätte (verneint); Verneinung der Beitragspflicht. (BGE 9C_693/2020)8 ZitierungenAB.2020.00060· 16.09.2020 · 8 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatut)7 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.