Sachverhalt
Die Gesellschaft Stauffer AG hatte für die an G., die sie als selbstständige Arbeitnehmerin betrachtete, gezahlten Vergütungen keine AHV-Beitragsabrechnung erstellt. Die Ausgleichskasse erliess einen Nachtragszahlungsbescheid für die Jahre 1965-1969 und einen Schadenersatzbescheid für die verjährungsfreien Arbeitgeberbeiträge und Verwaltungskosten der Jahre 1960-1964. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies den Antrag der Ausgleichskasse ab, da die Gesellschaft Stauffer AG keine schwere Fahrlässigkeit begangen habe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung hat der Arbeitgeber nicht den Status eines Versicherungsorgans, sondern handelt als vom Gesetz bestimmter Stellvertreter für den Einzug der paritätischen Beiträge. Seine Verpflichtung, die Beiträge bei der Ausgleichskasse abzurechnen, stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. Die Verletzung dieser Pflicht gilt als schwerwiegender Verstoss gegen die Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die Verpflichtung zum vollständigen Schadenersatz nach sich.
Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft Stauffer AG zwar nicht…