Art. 51 AHVG

Aufgaben

1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.
2 …
3 Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.
4 Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 15.03.1972 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 52 AHVG: Dauer der Haftung des Verwaltungsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft. - Massgebend für die Dauer der Haftung des Verwaltungsratsmitglieds ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Mandates. - A…
    · 19.05.2000 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 04.12.1991 · 5 Zitierungen
  4. 4
    · 04.09.1970 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 09.07.2015 · 49 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 18.01.2011 · 45 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 11.12.2012 · 28 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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