Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der Konkursmasse von Eschmann sowie der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich. Die Hauptfrage ist, ob der AHV-Richter für die Beurteilung einer Schadenersatzklage zuständig ist, die direkt gegen eine Person erhoben wird, die im Namen einer juristischen Person gehandelt hat, gemäss Art. 52 AHVG.Erwägungen
Gemäss Art. 52 AHVG muss ein Arbeitgeber, der durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften einen Schaden verursacht hat, diesen der Ausgleichskasse ersetzen. Das Verfahren ist in Art. 81 AHVV geregelt.
Im Rahmen der AHV haben die Arbeitgeber nicht nur die Stellung von Beitragszahlern (Art. 12 AHVG), sondern auch eine Organfunktion bei der Beitragserhebung und Rentenauszahlung (Art. 51 AHVG). Das Pendant zu dieser öffentlich-rechtlichen Organstellung ist die Bestimmung von Art. 52 AHVG, welche die interne Haftung des Arbeitgeberorgans gegenüber der Versicherung regelt.
Obwohl das Inkrafttreten des…