Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge gemäß Art. 52 AHVG. Das Bundesgericht musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das Verwaltungsratsmitglied für solche Beiträge haftet, insbesondere wenn die Löschung seiner Funktion im Handelsregister unterlassen wurde.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich waren die Parteien in diesem Verfahren. Das Bundesgericht hatte den Fall am 19. Mai 2000 zu beurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat dauert und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben.

Das Bundesgericht entschied, dass diese Rechtsprechung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen das Verwaltungsratsmandat nicht wegen Rücktritts oder Abberufung, sondern aufgrund fehlender Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer endet, sofern besondere Umstände darauf hinweisen, dass eine Wiederwahl nicht stattgefunden hätte. Denn in beiden Fällen werde die Funktion des Verwaltungsrats in der Firma tatsächlich nicht mehr ausgeübt, was für eine gleichbehandlung…