Erwägungen
- Im Jahr 1994 wurde die Kollektivgesellschaft X. mit den beiden Gesellschaftern H. und R. gegründet. Am 12. Mai 2003 trat H. aus der Gesellschaft aus und R. führte das Geschäft als Einzelfirma S. weiter. Im Dezember 2005 wurde über die Einzelfirma S. der Konkurs eröffnet. - Die Ausgleichskasse des Kantons Bern forderte von H. Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1998 bis 2003 in Höhe von CHF 85'919.85. - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von H. ab. H. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
- Das Bundesgericht führt aus, dass der ausgeschiedene Gesellschafter H. gemäss Art. 568 Abs. 3 OR subsidiär und persönlich für die Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft haftet, wenn einer der bisherigen Gesellschafter das Unternehmen als Einzelfirma weiterführt. - Diese Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Das Bundesgericht ändert in diesem Punkt seine bisherige Rechtsprechung (BGE 119 V 389). - Die Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG ist von der Beitragsforderung zu unterscheiden. Sie entsteht erst, wenn die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des…