Sachverhalt
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte mit Verfügung vom 16. August 2019 fest, dass die UberPop-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Rasier Operations B.V. (mit Sitz in Amsterdam) ausübten. Die Uber Switzerland GmbH (mit Sitz in Zürich) wurde als abrechnungspflichtige Betriebsstätte der Rasier Operations B.V. in der Schweiz qualifiziert. Die Kasse verpflichtete beide Gesellschaften, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in Höhe von Fr. 4'283'763.75 sowie Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen.
Die Rasier Operations B.V. und die Uber Switzerland GmbH erhoben gegen diese Verfügung Einsprache. Die Ausgleichskasse reduzierte die Beitragsforderung mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 auf Fr. 4'257'228.55 (inklusive Nebenkosten) und die Verzugszinsen auf Fr. 985'075.40. Sie bestätigte jedoch, dass die UberPop-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Rasier Operations B.V. ausübten und die Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte der Rasier Operations B.V. in der Schweiz zu qualifizieren sei.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben sowohl die Rasier Operations B.V. als auch die Uber Switzerland GmbH Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde der Uber Switzerland GmbH teilweise gut und stellte fest, dass diese nicht beitragspflichtig sei. Gegen das Urteil des kantonalen Gerichts erhob die Ausgleichskasse Beschwerde beim Bundesgericht (9C_692/2020), welche teilweise gutgeheissen wurde (BGE 147 V 174).
Die Beschwerde der Rasier Operations B.V. wurde mit Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 20. Dezember 2021 (Prozess Nr. AB.2020.00045) teilweise gutgeheissen. Das Gericht hob den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach Ermittlung der Lohnsummen und individueller Prüfung der Beziehungen zwischen der Rasier Operations B.V. und den Fahrern die Beiträge für das Jahr 2014 neu festsetze. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014 als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Ausgleichskasse (9C_71/2022) als auch die Rasier Operations B.V. (9C_75/2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Die Ausgleichskasse beantragte die Aufhebung des Urteils und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. März 2020, insbesondere die Feststellung, dass die UberPop-Fahrer eine unselbstständige Tätigkeit für die Rasier Operations B.V. ausübten und diese als Arbeitgeberin sowie die Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte zu qualifizieren seien. Die Rasier Operations B.V. beantragte die Aufhebung des Urteils und die Feststellung, dass die Fahrer keine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübten und keine Beitragspflicht bestehe.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerden und Verfahrensvereinigung
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden (9C_71/2022 und 9C_75/2022), da sie denselben Sachverhalt und dieselben Parteien betreffen und eng zusammenhängende Rechtsfragen aufwerfen. Beide Beschwerden richten sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid, der als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Die Beschwerde der Rasier Operations B.V. ist zulässig, da sie die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt: Bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte das Bundesgericht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die Beschwerde der Ausgleichskasse ist ebenfalls zulässig, da sie als Gegenpartei die Punkte thematisieren kann, in denen sie vor der Vorinstanz unterlegen ist.
2. Beitragsstatut der UberPop-Fahrer
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht die UberPop-Fahrer als Unselbstständigerwerbende qualifiziert hat. Entscheidend ist, ob die Fahrer in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der Rasier Operations B.V. abhängig waren und kein spezifisches Unternehmerrisiko trugen. Die vertraglichen Bestimmungen zwischen der Rasier Operations B.V. und den Fahrern (Dienstleistungs- und Nutzungsverträge) sahen zwar keine expliziten Weisungsrechte vor, doch ergaben sich aus verschiedenen Einzelbestimmungen weitreichende Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten der Rasier Operations B.V. über die Fahrer. Dazu gehörten insbesondere die Vorgabe von Wegstrecken, die Bewertung der Fahrer durch Fahrgäste, die ständige technische Überwachung via App, die Preisbindung und die dominierende Stellung der Rasier Operations B.V. bei Inkasso und Reklamationswesen. Diese Elemente begründeten ein ausgeprägtes Subordinationsverhältnis, das für unselbstständige Erwerbstätigkeit typisch ist. Die Fahrer hatten kein nennenswertes Unternehmerrisiko zu tragen, da sie keine erheblichen Investitionen tätigen mussten und ihre Einkünfte von der Rasier Operations B.V. abhängen. Die für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente (z.B. fehlendes Konkurrenzverbot oder Präsenzpflicht) wogen demgegenüber weniger schwer.
3. Arbeitgebereigenschaft der Rasier Operations B.V.
Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet. Die Rasier Operations B.V. verfügte über weitreichende Weisungsrechte gegenüber den Fahrern und zahlte die Entschädigungen an diese aus, wenn auch über die Uber B.V. als deren Beauftragte. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen für die Arbeitgebereigenschaft. Die Tatsache, dass die Uber B.V. die Löhne technisch auszahlte, ändert nichts daran, dass die Rasier Operations B.V. die tatsächliche Arbeitgeberin war, da sie die Arbeitsbedingungen bestimmte und die Fahrern in ihre betriebliche Organisation eingliederte.
4. Betriebsstätte der Rasier Operations B.V. in der Schweiz
Nach Art. 12 Abs. 2 AHVG sind Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in der Schweiz beitragspflichtig. Eine Betriebsstätte…