Art. 143 AHVV

Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung

1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.
2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.
3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 16.02.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 15.01.2024 · 0 Zitierungen
  • Versicherungsmässige Unterstellung unter das schweizerische Beitragsstatut; Optionen auf Mitarbeiteraktien und Boni die erst nach Verlassen der Schweiz ausbezahlt bzw. ausgeübt wurden. Teil der Vestingperiode in den USA zurückgelegt, Bestimmungsprinzip; Verzugszinsen richten sich nach Realisationsprinzip; Treu und Glauben; Doppelbelastung (BGE 9C_86/2021)
    AB.2019.00007
    · 02.12.2020 · 0 Zitierungen

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