Erwägungen

Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte [H.] wegen Geiselnahme gemäß Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB und strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäß Art. 260bis Abs. 1 StGB zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus. [H.] führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, vom Vorwurf der Geiselnahme und der strafbaren Vorbereitungshandlungen freigesprochen und stattdessen der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 und 184 StGB schuldig gesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jede mit dem Täter und der Geisel nicht identische Person, einschließlich Angehörige der letzteren, als "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Somit ist der Täter auch dann als Geiselnehmer strafbar, wenn er sich der Geisel in der Absicht bemächtigt, einen Dritten zur Leistung eines Lösegelds zu nötigen. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, zur Auslegung des Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und seiner Abgrenzung von Art. 184 Abs. 2 StGB einzig das Risiko der Geisel in Betracht zu ziehen.

Hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäß Art. 260bis StGB stellt das Bundesgericht fest, dass zwischen den am 10. Dezember 1984 begangenen Vorbereitungshandlungen und der späteren Geiselnahme vom 21. Januar 1985 mehr als ein Monat lag. Daher fehle es an der engen zeitlichen Folge von Vorbereitung, Ausführung und Vollendung der Tat, die…