Erwägungen
Der nach eigenen Angaben aus Angola stammende [A.], geb. 1961, alias B., reiste am 7. Januar 1994 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 28. April 1994 ab, ordnete jedoch gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an. Am 28. Juli 1995 hob das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme auf, nachdem [A.] wiederholt straffällig geworden war. Am 1. März 1996 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen [A.] eine bis zum 1. März 2001 gültige Einreisesperre.
Am 2. August 1999 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt [A.] in Begleitung eines weiteren Ausländers beim Grenzübergang Lysbüchel fest. Der Grenzwächter, welcher ihn angehalten hatte, gab an, die beiden Ausländer hätten versucht, von Frankreich aus in die Schweiz zu gelangen. [A.] wurde in der Folge der Fremdenpolizei des Kantons Zürich zugeführt, welche ihn am 4. August 1999 aus der Schweiz wegwies und wegen Missachtung der ihm auferlegten Einreisesperre mit Wirkung ab dem 2. August 1999 die Ausschaffungshaft anordnete.
Erwägungen
Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. c ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Haft nehmen, wenn dieser eine Einreisesperre missachtet hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. Eine Einreisesperre entfaltet aber erst dann Wirkung, wenn der Ausländer die Schweiz verlassen hat und dann wieder einreist.
Der Haftrichter muss über die…