Erwägungen
Die Kollektivgesellschaft Immobilienagentur H. Golay und P.E. Chapuis (im Folgenden "die Agentur") betrieb die Immobilienverwaltung in Lausanne und verwaltete insbesondere mehrere Liegenschaften, die der Versicherungsgesellschaft Zürich gehörten. Am 4. Februar 1975 trat die Agentur aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Liquidation.
Nachdem sie über die Situation informiert worden war, vereinbarte Zürich mit der Agentur ein neues System zur Mietzinseinziehung mit Eröffnung eines dedizierten Postkontos. In der Zwischenzeit hatte die Agentur jedoch weiterhin die Mieten auf ihr eigenes Postgirokonto eingezogen, ohne sie wie vereinbart umgehend an Zürich weiterzuleiten. Die Beträge wurden anschließend auf ein Bankkonto überwiesen, das auf den Namen der in Liquidation befindlichen Agentur lautete.
Als die Agentur am 1. April 1975 für insolvent erklärt wurde, machte Zürich im Konkurs einen Anspruch auf CHF 104'351.25 geltend, was den für ihre Rechnung eingezogenen Mieten entsprach. Die Konkursverwaltung hat diesen Anspruch bestritten.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist den Antrag von Zürich ab. Es ist der Ansicht, dass die in Art. 401 OR vorgesehene Ausnahme, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Beauftragten für seine Rechnung erworbenen Forderungen oder beweglichen Sachen herauszuverlangen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Agentur hat nämlich keine Forderungen gegen Dritte für Rechnung von Zürich erworben, sondern lediglich die Mieten auf ihr eigenes Konto eingezogen.
Darüber hinaus waren die auf das von den Liquidatoren…